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Stand: 01.01.2026
Die Parteien verpflichten sich, sämtliche Geschäftsgeheimnisse – einschließlich des Inhalts des Vertragswerks – sowie alle sonstigen, als vertraulich gekennzeichneten Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“) vertraulich zu behandeln. Die empfangende Partei (der „Empfänger“) wird diese vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, die sie bei eigenen vertraulichen Informationen gleicher Sensitivität anwendet, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
Die Verwendung der vertraulichen Informationen ist auf Zwecke im Zusammenhang mit dem Vertragswerk beschränkt. Ohne vorherige Zustimmung der offenlegenden Partei dürfen vertrauliche Informationen nicht an Dritte weitergegeben werden. Zustimmungen müssen schriftlich erfolgen. Als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten nicht verbundene Unternehmen der Parteien sowie Berater, die gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
Soweit einschlägige gesetzliche Pflichten dies verlangen, ist der Empfänger zudem befugt, vertrauliche Informationen offenzulegen und weiterzugeben. Soweit rechtlich zulässig wird der Empfänger die offenlegende Partei vor einer solchen Offenlegung vertraulicher Informationen benachrichtigen.
Die Parteien verpflichten ihre Mitarbeiter sowie etwaige Dritte, denen sie vertrauliche Informationen zugänglich machen, zur vertraulichen Behandlung dieser Informationen im Rahmen der jeweiligen Unterauftragnehmer- oder Arbeitsverhältnisse. Dabei ist sicherzustellen, dass die Verschwiegenheitspflicht auch nach Beendigung des jeweiligen Unterauftragnehmer- oder Arbeitsverhältnisses fortgilt, sofern nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.
Von der Vertraulichkeitsverpflichtung nicht erfasst sind Informationen, die
Die Beweislast für das Vorliegen einer der vorstehend genannten Ausnahmen trägt die Partei, die sich auf die jeweilige Ausnahme beruft.
Mit Abschluss des gesamten Vertragswerks sind die Parteien verpflichtet, sämtliche in ihrem Besitz befindlichen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei auf deren Verlangen herauszugeben oder zu löschen. Ausgenommen hiervon sind vertrauliche Informationen, für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht gilt, sowie Datensicherungen, die im Rahmen üblicher Backup-Prozesse erstellt werden.
Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht während der gesamten Laufzeit des Vertragswerks sowie für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des letzten auf Grundlage dieses Rahmenvertrags abgeschlossenen Vertrags.